© Welser Weihnachtwelt - Blick auf den winterlichen Stadtplatz mit dem Ledererturm
Welser Weihnachswelt
Suche
Suchen
Schließen

STRASSENMUSIK IN WELS

 

Wer darf spielen?

Musizieren sowie Vortragen oder Vorlesen dürfen nur Einzelpersonen oder Gruppen bis zu sechs Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Wo darf gespielt werden? (siehe Plan in der Anlage weiter unten) 

  • Zone A: Stadtplatz
  • Zone B: Fußgängerzone Schmidtgasse
  • Zone C: Fußgängerzone Bäckergasse
  • Zone D: Kaiser-Josef-Platz
  • Zone E: Zentrales Marktplatzgelände
  • Zone F: Pfarrgasse, Bahnhofstraße

In den Zonen  ist Straßenmusik in einem Abstand von drei Metern Entfernung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Hauseingängen und Hauseinfahrten, Geschäftseingängen und Geschäftseinfahrten während der jeweiligen Geschäftszeiten, Passagen sowie gastgewerblich genutzten Straßenflächen (Schanigärten) zulässig.

Wann darf gespielt werden?

In den genannten Zonen darf Straßenmusik nur mit einer gültigen Straßenmusiklizenz und nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 19:00 Uhr ausgeübt werden, sofern diese Tage keine Feiertage sind. Der Karfreitag gilt als Feiertag.

Ort wechseln

Straßenmusikanten haben ihren Spielort spätestens nach 60 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort in einer neuen Zone liegen muss.

Keine Verstärker und Aufbauten

  1. Aufbauten, sowie Podien und dergleichen dürfen weder errichtet noch verwendet werden.
  2. Einrichtungen zur Schallverstärkung sowie laut oder hoch tönende Holzblasinstrumente dürfen nicht verwendet werden. Der ausschließliche Gebrauch von Trommeln ist nicht erlaubt.
  3. Lautstarke Instrumente wie insbesondere Blechblasinstrumente und Saxophone dürfen nur mit Dämpfereinsatz eingesetzt werden.
     

Kein Entgelt

Das Einheben eines Entgeltes und das Absammeln von Spenden sind nicht gestattet. Die Annahme von freiwilligen und ohne Aufforderung vom Musiker oder Vortragenden hingebrachten und hinterlegten Spenden ist erlaubt.

Platzkarten

Die Platzkarten werden im Auftrag der Stadt Wels von der Wels Marketing & Touristik GmbH (Wels Info, Stadtplatz 44, zu den jeweiligen Öffnungszeiten) nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises vergeben und sind nicht übertragbar. Die Platzkartenvergabe erfolgt nur für die laufende Woche und richtet sich nach der Nachfrage. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Platzkarten ist auf allenfalls vorliegende Beschwerden von Anrainern oder Unternehmen Bedacht zu nehmen. Pro Musiker bzw. Gruppe können maximal 2 Platzkarten pro Woche ausgegeben werden.

Pro Tag dürfen für das Stadtgebiet maximal 3 Platzkarten ausgegeben werden, wobei bei Gruppen der bekanntgegebene Verantwortliche eine Platzkarte erhält. Die Platzkarten sind bei der Darbietung derart sichtbar mitzuführen oder vor Ort aufzulegen, dass deren Besitz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der öffentlichen Aufsicht (Ordnungswache, Polizei) ohne Aufforderung überprüft werden kann. Auf Verlangen sind diesen die Platzkarten zur Kontrolle auszuhändigen


Wels Info, Stadtplatz 44, 4600 Wels

Öffnungszeiten: MO-FR: 08:00-12:00 Uhr & 13:00-18:00 Uhr 

 

Andere Musiker und Anordnungen 

  1. Von anderen musizierenden, vortragenden oder vorlesenden Personen und von sonstigen Versammlungen ist ein Abstand, der eine gegenseitige Beeinträchtigung ausschließt, jedenfalls aber ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist die Darbietung unzulässig.
  2. Der Veranstalter der Straßenmusikdarbietung und die Mitwirkenden haben den Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der öffentlichen Aufsicht (Polizei, Ordnungswache) Folge zu leisten und auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis zur Kontrolle auszuhändigen. Bei Verstößen oder Beschwerden von Anrainern und Unternehmen können Platzkarten eingezogen werden bzw. nicht mehr an die Musiker ausgegeben werden.

 

 

Auf die Erteilung einer Straßenmusiklizenz und einer Platzkarte nach diesem Beschluss besteht kein Rechtsanspruch.

Dieser Beschluss ist in Übereinstimmung mit den sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Unberührt bleibt insbesondere die Verpflichtung, über diesen Beschluss hinaus nach Maßgabe sonstiger gesetzlicher Bestimmungen allenfalls weitere Bewilligungen und Zustimmungserklärungen einzuholen (z.B. nach dem Oö. Straßengesetz 1991, LGBl 1991/84 i.d.g.F., für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen).

ANLAGE:

Plandarstellung der Zonen gemäß § 2 Abs 1

  • Zone A: Stadtplatz (GRÜN)
  • Zone B: Fußgängerzone Schmidtgasse (GELB)
  • Zone C: Fußgängerzone Bäckergasse (BLAU)
  • Zone D: Kaiser-Josef-Platz (LILA)
  • Zone E: Zentrales Marktplatzgelände (TÜRKIS)
  • Zone F: Pfarrgasse, Bahnhofstraße (ROT)

Download Folder

Download