Haus- und Platzordnung
Sicherheit
Infolge des erhöhten Sicherheitsanspruchs seitens Behörden und Gästen sowie den neuen Anforderungen seitens Tourneesicherheit und Künstlermanagements hat das Veranstaltungsteam entschieden ein rigoroses Rucksack- und Taschen-Verbot (A3 und grösser) an allen Konzerten umzusetzen. Taschen kleiner als A3 werden vom Sicherheitspersonal überprüft. Das Eventgelände wird mit Kameras überwacht. Unser Sicherheitsverantwortlicher ist in ständigem Austausch mit den Behörden.
Verbotene Gegenstände
Bitte beachten Sie, dass aus Sicherheitsgründen folgende Gegenstände auf dem Festivalgelände nicht zugelassen sind. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
ZUTRITTSKONTROLLEN
KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST
Jede Person, die den Kaiser-Josef-Platz im Geltungsbereich dieser Hausordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.
Am MusikfestiWels ist für die Besucher das Mitnehmen von großen Taschen und Rucksäcken nicht gestattet. Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die solche Behältnisse mit sich tragen, den Zutritt zum Festgelände zu verwehren.
Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Weiters ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut Lärm erregen, ebenso auf ferngesteuerte Drohnen und andere Flugobjekte ähnliches. Darüber hinaus ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen und deren Behältnisse hinsichtlich pyrotechnischem Material wie Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern sowie Laserpointern zu durchsuchen. Der Besucher des Musikfestiwels erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, pyrotechnisches Material, Drohnen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände, etc.) abzunehmen.
Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.
ALKOHOL
GENERELLES ALKOHOLVERBOT FÜR BESUCHER BIS 16 JAHRE
JEGLICHE MITNAHME VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FÜR BESUCHER VERBOTEN
Es gilt das Oberösterreichische Jugendschutzgesetz. Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist es generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.
Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsareal ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der Besucher erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter des Veranstalters einverstanden.
Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.
UMWELTSCHUTZ
ABFALLCONTAINER BEACHTEN, KEIN SONSTIGES WEGWERFEN VON ABFÄLLEN AUF DEM VERANSTALTUNGSAREAL ERLAUBT
Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
WERBETÄTIGKEIT
KEINE WERBETÄTIGKEIT OHNE VORHERIGE ZUSTIMMUNG DES VERANSTALTERS
Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv. jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv. jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN
MITNAHME VON GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDEN VERBOTEN
MITNAHME VON UNGEBÜHRLICH LÄRM ERREGENDEN GEGENSTÄNDEN VERBOTEN
Verboten sind die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche werbende (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände.
Verboten sind weiters die Mitnahme von ungebührlichem Lärm erregenden Gegenständen, da diese sowohl ein Gesundheitsrisiko für die sonstigen Besucher darstellen als auch die Durchführung der musikalischen Darbietungen nachhaltig beeinträchtigen. Als ungebührlich Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Decibel (db) erzeugen können.
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.
Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.
Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das MusikfestiWels soll allen Besuchern zur Unterhaltung, zum Verweilen und/oder zur Einnahme von Speisen und Getränken dienen. Bei all diesen Tätigkeiten sollen andere Besucher in keinster Weise belästigt, gestört, bedrängt oder angepöbelt werden. Ein friedvolles Miteinander aller Besucher und gegenseitiger Respekt ist demzufolge ein ausgesprochenes Ziel beim MusikfestiWels. Wer daher andere Besucher stört, belästigt, bedrängt oder anpöbelt kann mittels Hausverbot vom Gelände verwiesen werden.
Weiters ist das Verweilen innerhalb von Baum- oder Buschgruppen untersagt und kann ebenfalls zu einem Geländeverweis führen.
VERSTÄNDIGUNG DES SICHERHEITSDIENSTES UND/ODER DER EINSATZKRÄFTE VON BLAULICHTORGANISATIONEN
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit
VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM; HAGEL; GEWITTER)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen, Anzeigen auf Großbildleinwänden) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.
VERHALTEN IN NOTFÄLLEN
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen informiert werden.
· ALARMIEREN
· nächster Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
· Feuerwehr 122
· Polizei 133
· Rettung 144
· RETTEN / LÖSCHEN / ERSTE HILFE
· RUHE BEWAHREN
· EIGENE SICHERHEIT BEACHTEN
VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG SOWIE DROHENDER ÜBERFÜLLUNG
Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und Anzeigen auf den Großbildleinwänden unbedingt Folge zu leisten.
Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen. Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität kann es zur Errichtung von Sperren kommen. Diese Sperren werden auf Anweisung der Veranstaltungsbehörde oder der Sicherheitsbehörde durch die Einsatzkräfte der Polizei mit Unterstützung von Sicherheitskräften des Veranstalters errichtet.
FAHRVERBOT
Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge.
Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h zu erfolgen.
Bestimmten Personen ist das Parken mit ihren Fahrzeugen am Festivalgelände seitens des Veranstalters erlaubt. Welche Personen diese Genehmigung erhalten obliegt nur dem Veranstalter. Jedenfalls ist es diesen Personen untersagt während der Veranstaltung am Gelände mit ihren Fahrzeugen zu fahren. Dieses Fahrverbot gilt an den Veranstaltungstagen täglich von 15:00 Uhr bis 24 Uhr. Es ist strengstens untersagt in der dazwischen liegenden Zeit mit dem Fahrzeug am Gelände zu fahren. Darüber hinaus ist das Fahrzeug gegen unbefugtes Benützen zu sichern.
Die Einfahrt für Zulieferungen während den Veranstaltungstagen ist täglich bis 14:00 Uhr möglich. Bis 15:00 Uhr müssen die Lieferanten jedenfalls das Gelände mit ihren Fahrzeugen verlassen haben.
Der Veranstalter ist berechtigt an Fahrzeugen, welche unberechtigterweise während der Veranstaltung am Veranstaltungsgelände parken, Radklammern zu montieren. Diese werden seitens des Veranstalters frühestens 1 Stunde nach Veranstaltungsende wieder vom Fahrzeug abgenommen.
Der Veranstalter ist weiters berechtigt, als Verwaltungsaufwand für das Anbringen und Entfernen der Radklammern vom Fahrzeuglenker einen Betrag von €100,- einzufordern.
Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist am gesamten Gelände untersagt. Bei zuwiderhandeln kann das Fahrzeug oder Sportgerät durch den Sicherheitsdienst in Verwahrung genommen werden. Der Besitzer erhält einen Verwahrungsschein als Bestätigung.
Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schloss oder Kette an Gegenständen fixiert werden, zumal diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen.
VERWERTUNGSRECHTE
ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER AUFNAHMEN, DIE VON IHM GEMACHT WERDEN
Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.
HAFTUNG
BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR
Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Gratis Gehörschutzmittel liegen an den Info-Stellen des Veranstalters auf. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung.
Im Falle der Absage einer Veranstaltung, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.
REINIGUNG
Reinigung: Das Gelände wird täglich außerhalb der Betriebszeiten in der Zeit ab ca. 00.00 Uhr bis 12.00 Uhr gereinigt.
RECHTSFOLGEN
VERSTÖSSE GEGEN DIE HAUS- UND PLATZORDNUNG BZW SONSTIGE RECHTSVERSTÖSSE
Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen.
ANORDNUNGSBEFUGNIS
ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR EXEKUTIVE; FEUERWEHR; SICHERHEITSPERSONAL, ORGANE DER STADT, GRUNDEIGENTÜMER, GRUNDVERWALTER UND VERANSTALTER GEGENÜBER BESUCHERN
Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
GENEHMIGUNG
Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde vom Grundeigentümer sowie der Veranstalter des Musikfestiwels erlassen.