FD

Dienststellen:

Finanzmanagement
Stadtbuchhaltung
Steuerverwaltung

Dienststelle Steuerverwaltung:
 
Leiter: Johann HENZINGER 
Stellvertreterin: Sabine OBERNDORFER  
 
Adresse:Stadtplatz 1, A-4600 Wels 
Telefon:+43 7242 235 5920 
FAX:+43 7242 235 1557 
E-Mail:stv@wels.gv.at 

Produkte/Leistungen-Formulare:

Produkte/Leistungen Dst. Steuerverwaltung

 

   Gemeindeabgaben

        Ermittlung, Bemessung, Vorschreibung von Abgaben gem. dem gesetzlichen 
        und/oder verordneten Auftrag von

   
         Abfallgebühr
            Aufschließungsbeiträge gem. O.ö.ROG
            Deponiestandortabgabe

            Gebrauchsabgabe 

            Getränkesteuer (auslaufend)
            Grundsteuer A+B 
            Hundeabgabe

            Kanalanschluss/benützungsgebühr

            Kommunalsteuer
            Lustbarkeitsabgabe

            Straßengrunderwerbskostenbeitrag
            Tourismusabgabe 
            Verkehrsflächenbeitrag gem. O.ö. BauO

        Abgabenvollstreckung mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung 
        von Abgabenvorschreibungen

        Abgabenkontrolle mit Kontrolle der Selbstbemessungsabgaben durch

            betriebliche Einschau

            bescheidmäßige Festsetzung von Nachzahlungsbeträgen
   
         Mitwirkung im abgabenrechtlichen Strafverfahren
            Erteilung von Ermahnungen
            Ermittlung von Abgabenrückständen in Insolvenzverfahren
            Grundlagenermittlung im Zuteilungs- und Zerlegungsverfahren
            Amtshilfeverfahren
            Erteilung abgabenrechtlicher Auskünfte

        Parkraumbewirtschaftung

 






Abfallgebühr (Verrechnung)

Gebührenhöhe: gültig ab 1.1.2008 (inkl. 10 % USt.)

Die jährliche Abfallgebühr für Haushaltsabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle beträgt:

je 90 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 265,08
2-wöchige Entleerung € 132,56
4-wöchige Entleerung € 88,20
6-wöchige Entleerung € 74,56

je 120 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 354,92
2-wöchige Entleerung € 177,44
4-wöchige Entleerung € 103,00

je 240 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 705,52
2-wöchige Entleerung € 354,92
4-wöchige Entleerung € 177,44

je 1100 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 3.238,28
2-wöchige Entleerung € 1.619,20
4-wöchige Entleerung € 809,52

Die Abfallgebühr für biogene Abfälle beträgt:

je 120 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 83,04
2-wöchige Entleerung € 49,84

je 240 l Abfallbehälter

wöchentliche Entleerung € 166,08
2-wöchige Entleerung € 99,68

Für Abfallsäcke (90 l) beträgt die Gebühr € 2,80 pro Sack.
Dieser Betrag ist im Wirtschaftshof (Schießstättenstraße 50) bei Abholung sofort zu entrichten.

Die Abfallgebühren werden vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.)
zusammen mit der Grundsteuer vorgeschrieben.

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des dem Anschluss an die
Abfallabfuhr folgenden Quartals (1. Jänner, 1. April, 1. Juli und
1. Oktober). Abmeldungen können jeweils nur mit Ende eines
Quartals vorgenommen werden; bei Abmeldungen im bereits laufenden
Quartal ist die volle Gebühr zu entrichten.

An-, Ab- oder Ummeldungen von Abfallbehältern erfolgen durch den
Wirtschaftshof Wels (Tel.: 07242/235-9200 oder 9120).


Zuständig für steuerliche Angelegenheiten:

Barbara Habermüller
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel: 07242/235-5900
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Eva Bachmann
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel.: 07242/235-5890
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Abgabenkontrolle

Zuständig:

Regina Wirth
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 266
Tel.: 07242/235-5060
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Getränkesteuer

Steuerhöhe:

Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 % des Entgeltes bei Speiseeis und alkoholischen Getränken sowie 5 % des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken.

Derzeitige Situation bei der Getränkesteuer:

Hinsichtlich der in Österreich von Gemeinden eingehobenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 9.3.2000, C-437/97 ausgesprochen, dass die Einhebung gegen Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchssteuerrichtlinie (RL 92/12/EWG) verstößt. Gleichzeitig hat er aber auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Abgabe für Zeiträume vor dem 9.3.2000 rechts- und gemeinschaftskonform ist.

Zur zeitlichen Begrenzung des Urteiles hat der EuGH bestimmt, dass sich laut dem angeführten Urteil niemand auf Artikel 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuern auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt (vor dem 9.3.2000) Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis ist sowohl mit Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie als auch mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchssteuerrichtlinie vereinbar.

Zuständig:

Barbara Habermüller
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel: 07242/235-5900
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Johann Henzinger
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 288
Tel.: 07242/235-5920
E-Mail:
stv@.wels.gv.at

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Grundsteuer (Verrechnung)

Höhe der Grundsteuer: gültig ab 1.1.1992

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt. Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Wels, Dragonerstraße 31, Tel.Nr. 07242/498-494) binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.

Zeitliche Grundsteuerbefreiung:

Für Bauten (Neu-, Zu,- Auf-, Um- und Einbauten), durch die neuer Wohnraum im Höchstausmaß von 150 m² geschaffen wird, jedenfalls jedoch, wenn eine Wohnbauförderung besteht, wird auf Ansuchen des Eigentümers eine zwanzigjährige teilweise prozentuelle Befreiung von der Gundsteuer gewährt.

Die Ansuchen sind in der Dst. Steuerverwaltung erhältlich bzw. werden auch nach Bekanntgabe der Baufertigstellungsmeldung dem Bauwerber zugesandt.

Der Grundsteuer-Jahresbetrag wird in vier gleichen Teilen vorgeschrieben und zwar am 15.2., 15.5. 15.8. und 15.11.. Ist die Höhe der Jahresgrundsteuer unter EUR 75,00 so wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15.5. eines jeden Jahres.

Zuständig:

Barbara Habermüller,
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel.: 07242/235-5900
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Eva Bachmann
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel: 07242/235-5890
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Zeitliche Grundsteuerbefreiung - Antrag (243 kB)
Zeitliche Grundsteuerbefreiung - Merkblatt (27 kB)



Hundeabgabe (Verrechnung)

Gebührenhöhe: gültig ab 1.1.2004

Die jährliche Hundeabgabe beträgt:

1) Diensthunde, Blinden- und Therapiehunde sind von der Hundeabgabe befreit

 

2) Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind

€ 20,00

3) Hunde

€ 1,45

a) von Beziehern von Ausgleichszulagen

 

b) von Beziehern laufender Leistungen aus der Sozialhilfe

 

c) von Hundehaltern, deren Einkommen den Richtsatz
von Ausgleichszulagen nicht übersteigt

 

4) Sonstige Hunde

€ 44,00

5) Ermäßigung für Ausbildung des Hundes
(nur im Jahr der Beendigung der Ausbildung mit Kursbestätigung)

€ 14,00

6) Für Senioren, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben,
ermäßigt sich die Hundeabgabe für sonstige Hunde um 50 %
(€ 22,00)

 


Die Hundeabgabe wird jährlich für das Haushaltsjahr vom 1.1. - 31.12. vorgeschrieben und ist
jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Die Hundeabgabe ist eine unteilbare
Abgabe und ist immer im vollen Jahresbetrag zu entrichten, auch wenn der Hund nur einige
Monate im Jahr gehalten wurde. Die Abgabepflicht besteht bereits für 12 Wochen alte Hunde.

An-, Ab- oder Ummeldungen erfolgen durch die
Dst. Veterinärdienst (Tel.: 07242/235-9580)

Zuständig für steuerliche Angelegenheiten:


Eva Bachmann
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel.: 07242/235-5890
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Barbara Habermüller
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 287
Tel: 07242/235-5900
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Aufschließungsbeiträge gem. OÖ. Raumordnungsgesetz

Zuständig:

Sabine Oberndorfer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 284
Tel.: 07242/235-5830
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Friedrich Riha
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 285
Tel.: 07242/235-5840
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Aufschließungsbeiträge - Merkblatt (31 kB)



Kommunalsteuer

Zuständig:


Carola Hackl
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 286
Tel.: 07242/235-5880
E-Mail:
stv@wels.gv.at


Regina Wirth
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 266
Tel.: 07242/235-5060
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Evelyne Pfeifer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 289
Tel: 07242/235-5990
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Weitere Informationen zum Thema Kommunalsteuer erhalten Sie im elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.

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Kommunalsteuererklärung 1 (93 kB)
Kommunalsteuererklärung 1a (155 kB)
Kommunalsteuererklärung 2 - Schließung (84 kB)
Kommunalsteuer - Merkblatt (46 kB)



Lustbarkeitsabgabe

Steuerhöhe:

Ausmaß der Kartenabgabe im Sinne des § 10 Lustbarkeitsabgabegesetzes

Das Ausmaß der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) beträgt 25 v. H. des Preises
oder Entgeltes, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird.
Bei Vorführungen gem. § 2 Abs. 4 Z. 4 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, das
sind Vorführungen, Schaustellungen Experimente und Vorträge auf dem Gebiete der
Hypnose, Suggestion, Wahrsagerei und Geheimkunst beträgt die Abgabe 40 v. H.
des Preises oder Entgeltes pro Person.
Für Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Z. 8, 10 und 11 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
bezeichneten Art, das sind Vorführungen von Licht und Schattenbildern,
Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Vorlesungen und dgl
. beträgt die Abgabe
20 v. H. des Preise oder Entgeltes (pro Person);
wenn bei den in diesem Absatz angeführten Veranstaltungen jedoch Laien (Dilettanten)
im Sinn des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 auftreten, beträgt die Abgabe 15 v. H.
des Preises oder Entgeltes (pro Person).
Soferne die in diesem Absatz angeführten Veranstaltungen vor Sesselreihen stattfinden und
die Verabfolgung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen und Tanzen seitens
der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, beträgt die Abgabe jedenfalls
15 v. H. des Preises oder Entgeltes (pro Person).
Für die Vorführung von Bildstreifen beträgt die Abgabe (pro Person) 8 v. H. des Preises oder
Entgeltes. Bildstreifen, die durch eine autorisierte Stelle mit einem Prädikat bewertet werden
(z. B. "Sehenswert", "Wertvoll", "Besonders wertvoll") sind von der Lustbarkeitsabgabe befreit.
Für Artistenvorführungen beträgt die Abgabe 15 v. H. des Preises oder Entgeltes (pro Person).


Pauschalabgabe nach der Roheinnahme

Die Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nach nach den Bestimmungen
der §§ 16 und 20 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 zu berechnen ist, 25 v. H. der
voraussichtlichen oder festgestellen Roheinnahme.


Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises

Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Z. 2 O. ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises oder
Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

Das Ausmaß der Pauschalabgabe beträgt für

1. Karuselle und dgl. täglich:
a) bis zu 20 Sitzen das 20-fache des Einzelpreises;
b) bei Vorhandensein von mehr als 20 Sitzen das 25-fache des Einzelpreises;
c) bei durch Menschenhand oder Tierkraft betriebenen Karusellen:

ca) bis zu 20 Sitzen das 10-fache des Einzelpreises;
cb) bei Vorhandensein von mehr als 20 Sitzen das 15-fache des Einzelpreises;

d) Karuselle, welche ihrer Bauart nach nur für Kinder verwendet werden können:

da) bis zu 20 Sitzen das 10-fache des Einzelpreises;
db) bei Vorhandensein von mehr als 20 Sitzen das 20-fache des Einzelpreises;

2. Achterbahnen, Berg-, Tal- und Geisterbahnen täglich das 2-fache des Einzelpreises für
jeden vorhandenen Sitz;
3. Riesenräder täglich das Einfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz;
4. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 40-fache des Einzelpreises;
5. Schaukeln aller Art täglich bis 5 Schiffe oder sonst kombinierte Sitzgelegenheiten das
10-fache des Einzelpreises; bis 8 Schiffe oder sonst kombinierte Sitzgelegenheiten das
15-fache des Einzelpreises; mehr als 8 Schiffe oder sonst kombinierte Sitzgelegenheiten das
20-fache des Einzelpreises;
6. Schießbuden täglich bis 5 Meter Frontlänge das 3-fache, bis 10 Meter Frontlänge das 5-fache,
über 10 Meter Frontlänge das 7-fache des Einzelpreises für drei Schuss;
7. Schaubuden, Würfelbuden, Wurfbuden, Panamaspiele und dgl. täglich bis 5 Metr Frontlänge
das 15-fache und über 10 Meter Frontlänge das 20-fache des Einzelpreises für den Zutritt zur Lustbarkeit;
8. Autodrome, Gokarts und dgl.
bis zu 20 in Betrieb stehende Wagen: täglich das 20-fache des Einzelpreises für den Zutritt zur Lustbarkeit;
mit mehr als 20 in Betrieb stehenden Wagen: täglich das 25-fache des des Einzelpreises für den
Zutritt zur Lustbarkeit;
9. Velo- und Hippodrome und dgl. täglich das 20-fache des Einzelpreis für jeden vorhandenen Sitz;
10. Geldautomaten und Unterhaltungsautomaten täglich das 10-fache des Einzelpreises;
11. Kraftmesser, Lungenprüfer, Elektrisierapparate und dgl. täglich das 10-fache des Einzelpreises;
12. Horoskope und andere Belustigungen täglich das 10-fache des Einezlpreises;
13. Lustbarkeiten, die in den bisher angeführten Bestimmungen dieses Paragraphen nicht erfasst sind,
das 25-fache des Höchsteinzelpreises bzw. Höchsteinsatz je Tag.


Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten - Formular: Automatenanmeldung

Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für den Betrieb

eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen
Spiel oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten EUR 2,20 je Apparat,
eines anderen Schau-, Scherz,- Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates EUR 43 je Apparat,
in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch EUR 73 je Apparat,
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen
(Klavierspielapparat, Sprechapparate, Phonograph, Orchestrion, u.a.)
in Gast- und Schankwirtschaften EUR 22,-- je Vorrichtung bzw. an öffentlichen Orten
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen EUR 4,30 je Vorrichtung.

Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes

Für Veranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 beträgt die Abgabe
22 Cent ( für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten
Fläche, soweit sie anzurechnen sind, ist die Hälfte dieses Satzes (11 Cent) zu entrichten.
Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und
Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich 2 für je
angefangene 10 m2 benützter Fläche.

Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes

Die Abgabe für das Halten von betriebsfähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirtschaften,
soferne diese lediglich der Unterhaltung dienen, beträgt EUR 2,20 für jeden angefangenen Monat.
Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seitenspielen
geschoben wird, beträgt die Abgabe EUR 14,50 für jeden angefangenen Monat.
Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Marktfesten, Wiesen- und Herbstfesten usw. beträgt die Abgabe
täglich EUR 2,20.

Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes


Künstlerisch besonders hochwertige Lustbarkeiten, deren Geschäfts- und Kassenführung den
Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden,
werden zu einer Abgabe von 5 v. H. der Roheinnahme herangezogen.
Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an
kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Abgabe von
5 v. H. der Roheinnahme herangezogen.
Tanzübungen (Pefektionen) in Tanzschulen werden, sofern sie sich nicht wesentlich vom Unterrichtsbetrieb
unterscheiden, zu einer Abgabe von 10 v. H. der Roheinnahme herangezogen.
Die Anmeldung und Abrechnung von Veranstaltungen hat unter Mitnahme der Eintrittskarten
bzw. der Restkarten zu erfolgen.
Für die Erteilung der veranstaltungspolizeilichen Bewilligung ist die
Abteilung Bezirksverwaltung,
Dst. Verwaltungspolizei, zuständig.


Zuständig für steuerliche Angelegenheiten:


Evelyne Pfeifer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 289
Tel.: 07242/235-5990
E-Mail:
stv@wels.gv.at
Sabine Oberndorfer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 284
Tel.: 07242/235-5830
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten (240 kB)



Parkraumbewirtschaftung

Parkinformationen für Wels

In der Gebührenzone stehen derzeit 932 oberirdische Stellplätze zur Verfügung.

Gebührenpflichtige Parkzeiten sind:
Mo. – Fr. von 08:00 – 18:00 Uhr
Sa. von 08:00 – 12:00 Uhr
Sonn- und Feiertage gebührenfrei

Gebühren: 6 Minuten = 10 €-Cent (Mindestgebühr)
Ab einer Parkdauer von mindestens 60 Minuten - 120 Minuten beträgt die Parkgebühr 1 €

Mindestparkdauer: 6 Minuten
Erlaubte Parkdauer: 1 Minuten-Schritte (Jede Kombination von 10 €-Cent bis 1 € ist möglich.)

Maximale Parkdauer: 120 Minuten = 1,00 €
Welser Parkmünze: 21 Minuten ... Wert = 35 €-Cent
Die Welser Parkmünze kann auch in den Tiefgaragen und Parkhäusern von Wels verwendet werden.

Alle Parkscheinautomaten sind mit Quick-Cash-Funktion ausgestattet.
(Situierung der Automaten siehe unter „Lageplan der Parkscheinautomaten".)

Weiters bietet die Stadt Wels die Möglichkeit an, die Parkgebühren mittels Handy zu bezahlen. Die Registrierung ist auch über Homepage der Stadt Wels unter www.m-parking.at möglich.

Parkjahreskarte:
Die Parkjahreskarte berechtigt zum Parken auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen innerhalb der Gebührenzone.
Ausstellung: Parkraumbewirtschaftung
Preis: EUR 436,-- (zahlbar in der Stadtkasse bzw. im Bürgercenter)
Gültig: 1 Jahr ab Ausstellungsdatum
Es können bis zu 6 KFZ auf der Karte eingetragen werden.
Die Parkjahreskarte (original) muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

 

Wegweiser im Zusammenhang mit Parkstrafen

Lageplan der Parkscheinautomaten

Zuständig:

Franz WILHELM
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 278
Tel.: 07242/235-8400
E-Mail: park@wels.gv.at

Renate Strasser
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 277
Tel.: 07242/235-8410
E-Mail: park@wels.gv.at

Ingrid Zimmel
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 277
Tel.: 07242/235-8440
E-Mail: park@wels.gv.at

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Straßengrunderwerbskostenbeitrag

Zuständig:

Friedrich Riha
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 285
Tel.: 07242/235-5840
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Sabine Oberndorfer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 284
Tel.: 07242/235-5830
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Verkehrsflächen / Straßengrunderwerbskostenbeitrag - Merkblatt (32 kB)



Tourismusabgabe

Steuerhöhe

Die Höhe der Abgabe beträgt in Gästeunterkünften 45 Cent je Nächtigung, für
Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 15 Cent je Nächtigung.

Abgabepflichtig ist der Unterkunftgeber.


Zuständig:


Evelyne Pfeifer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 289
Tel.: 07242/235-5990
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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Tourismusabgabeerklärung (234 kB)



Verkehrsflächenbeitrag

Zuständig:

Friedrich Riha
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 285
Tel.: 07242/235-5840
E-Mail:
stv@wels.gv.at

Sabine Oberndorfer
Rathaus, 2. Stock, Zi.Nr. 284
Tel.: 07242/235-5830
E-Mail:
stv@wels.gv.at

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