BZ

Dienststellen:

Standesamt und Staatsbürgerschaft
Melde- Pass- und Wählerservice
Verwaltungspolizei
Verkehrsrecht
Gesundheitsdienst
Lebensmittelaufsicht und Märkte
Baurecht
Gewerbe- und Wasserrecht

Dienststelle Verwaltungspolizei:
 
Leiterin:Mag. Manuela PFANN 
Stellvertreterin:Mag. Michaela KOHLBECHER  
 
Adresse:Stadtplatz 1, A-4600 Wels 
Telefon:+43 7242 235 4600 
FAX:+43 7242 235 7440 
E-Mail:pol@wels.gv.at 

Produkte/Leistungen-Formulare:

Produkte/Leistungen Dst. Verwaltungspolizei

Wirtschaft und Agrarische Angelegenheiten

Privatzimmervermietungen

Jagd- und Fischereirecht
Neuaufforstungen
Feuerbrandbekämpfung

Sanitätsrecht und Sozialversicherung

Freiberufliche Ausübung von Tätigkeiten in Gesundheitsberufen

Verwaltungspolizei

Veranstaltungen
Spielapparate
Glückshäfen und Juxausspielungen
Sammlungsbewilligungen im Stadtgebiet Wels
Stadtwappen der Stadt Wels-Verwendung
Lärmschutzverordnung
Tierschutzgesetz
Halten gefährlicher Tiere
Oö. Hundehaltegesetz 2002

Zivildienst

Veterinärrecht

Forstangelegenheiten

Natur- und Landschaftsschutz

Fundservice

Fundtiere

Wirtschaft und Agrarische Angelegenheiten

Wirtschaft - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Oö. Tourismus-Gesetz, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesstatistikgesetz, Oö. Campingplatzgesetz usw.

Privatzimmervermietung

Werden in einem Privathaus durch Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung Fremdenzimmer an Touristen vermietet, bedarf dies einer schriftlichen Meldung gemäß Oö. Tourismus-Gesetz. Gleiches gilt für Änderungen der Räumlichkeiten bzw. Endigung der Vermietungstätigkeit.
Diese Meldung ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. Beendigung schriftlich anzuzeigen.

Agrarische Angelegenheiten - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Oö. Jagdgesetz, Oö. Fischereigesetz, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, Bienenseuchengesetz, Oö. Bienenzuchtgesetz, Qualitätsklassengesetz, Düngemittelgesetz, Futtermittelgesetz, Oö. Pflanzenschutzgesetz, Landwirtschaftskammergesetz usw.

Jagdrecht:

Ansprechpartner:
Renata Butter, Zi. 302
Telefon: 07242 235-4590
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Jagdkarten
Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte ist der Nachweis

- der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit
- der jagdlichen Eignung
- einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung
- Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes

Dem Antrag sind beizuschließen:
2 Lichtbilder
Meldezettel (Kopie)
Nachweis der jagdlichen Eignung (z.B. Jagdprüfungszeugnis)
Erlagscheinabschnitt über Einzahlung an den Oö. Landesjagdverband (dzt. € 90,00)
Gebühren/Abgaben: € 105,40
Erledigungsdauer: ca. 2 Wochen

(siehe Formulare)

Jagdprüfung
Um Zulassung zur Jagdprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (als Geschäftsstelle der Prüfungskommission) in deren Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, schriftlich anzusuchen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Für die Ablegung der Prüfung wird zumindest ein Prüfungstermin jährlich angeboten.

Zur Prüfung sind Prüfungswerber zugelassen:
- die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 17. Lebensjahr bereits vollendet haben oder in spätestens 3 Monaten vollenden,
- die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksverwaltungsbehörde haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder
- die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

Fischereirecht:

Fischereibuch
Der Magistrat der Stadt Wels führt für den politischen Bezirk Wels-Stadt das Fischereibuch. Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter eingetragen.
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden.

Ansprechpartner:
Andreas Obermair, Zi. 312
Telefon: 07242 235-4580
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Fischerkarten
Seit der letzten Novelle zum Oö. Fischereigesetz ist für die Ausstellung von Fischerkarten grundsätzlich der Oö. Landesfischereiverband zuständig. Nähere Informationen zu Fischerkarten finden Sie auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes.

Neuaufforstungen

sind im Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geregelt und nur zulässig, wenn

  • die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist oder

  • die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung der Gemeinde angezeigt wird und eine Fläche von 2 ha nicht überschreitet.

Ansprechpartner:
Mag. Manuela Pfann, Zi. 307
Telefon: 07242 235-4600
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Feuerbrandbekämpfung

Anzeigepflicht:
Das Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Bis zur Abklärung des Verdachts sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere die Pflanzen folgender Gattungen:
Amelanchier (Felsenbirne)
Chaenomeles (Zierquitte)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergmispel)
Cydonia (Quitte)
Eriobotrya (Wollmispel)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne)
Pyracantha (Feuerdorn)
Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)
Phontinia davidiana (Lorbeermispel)

Ansprechpartner:
Ing. Birgitt Wendt, Zi. 241
Telefon: 07242 235-3270
FAX: 07242 235-3240
E-Mail: u@wels.gv.at

Andreas Obermair, Zi. 312
Telefon: 07242 235-4580
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

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Sanitätsrecht und Sozialversicherung

Sanitätsrecht - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Apothekengesetz, Arzneimittelgesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bäderhygienegesetz, Strahlenschutzgesetz, Epidemiegesetz, Tuberkulosegesetz, Suchtmittelgesetz, Oö. Leichenbestattungsgesetz, Krankenanstaltengesetz, Oö. Krankenanstaltengesetz, Chemikaliengesetz usw.

Freiberufliche Ausübung von Tätigkeiten in Gesundheitsberufen auf Basis folgender Gesetze:

  • Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)

  • Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)

  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

Meldung eines Berufssitzes:

Die freiberufliche Ausübung ohne bestimmten Berufssitz ist verboten. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
Befindet sich der in Aussicht genommene Berufssitz im Stadtgebiet von Wels ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung dem Magistrat der Stadt Wels zu melden.
Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Dem Antrag sind beizuschließen:

  • ein Qualifikationsnachweis

  • eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

  • ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist

  • nur nach MMHmG: der Berufsausweis

Gebühren/Abgaben: € 13,20 und Gebühren für Beilagen
Bei Vorlage einer Bestätigung "Erklärung der Neugründung" durch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ., 4010 Linz, Mozartstraße 41, ist der Antrag gebührenfrei.

Ansprechpartner:

Sylvia Walenta, Zi. 311
Telefon: 07242 235-8390
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at


Mag. Manuela Pfann, Zi. 307
Telefon: 07242 235-4600
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Sozialversicherung - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, ASVG usw. (jeweils Strafverfahren)

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Jagdkarte - Antrag (240 kB)



Verwaltungspolizei

Verwaltungspolizei

Veranstaltungen
Spielapparate
Glückshäfen und Juxausspielungen
Sammlungsbewilligungen im Stadtgebiet Wels
Stadtwappen der Stadt Wels-Verwendung
Lärmschutzverordnung
Tierschutzgesetz
Halten gefährlicher Tiere
Oö. Hundehaltegesetz 2002

Verwaltungspolizei - Zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Schulpflichtgesetz, Meldegesetz, Oö. Jugendschutzgesetz, Oö. Veranstaltungsgesetz, Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, Oö. Polizeistrafgesetz, Oö. Hundehaltegesetz, Tierschutzgesetz, Oö. Kindergarten- und Hortgesetz, Glücksspielgesetz, Oö. Sammlungsgesetz usw.

Am 1.1.2008 ist das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007 in Kraft getreten.

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.
Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.

Veranstaltungen sind:

  • alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
  • die Durchführung von Publikumsfahrten mit Museumsbahnen
  • Film-, Video- und DVD-Projektionen;

Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung

  • gemeldet oder
  • angezeigt und nicht untersagt oder
  • rechtskräftig bewilligt wurde.

Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie

1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen,das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.

Meldepflichtige Veranstaltungen sind:
1. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff Gewerbeordnung 1994 durchgeführt werden;
2. Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung eines Tourneebetriebes durchgeführt werden;
3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.

Die Meldung der Veranstaltung hat schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn zu erfolgen.

Anzeigepflichtige Veranstaltungen sind:
Veranstaltungen, die weder melde-noch bewilligungspflichtig sind.

Die Anzeige der Veranstaltung hat schriftlich spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn zu erfolgen.

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind:
Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden (Zuständigkeit Landesregierung).

Bewilligung von Veranstaltungsstätten
Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung).

Wer über eine sonstige Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen.

Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.

Veranstaltungsanzeigeformular auf der Homepage des Landes Oberösterreich

Ansprechpartner:
Renata Butter, Zi. 302
Telefon: 07242 235-4590
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Spielapparate

Das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bei der Gemeinde anzuzeigen.

Die Aufstellung darf erst nach Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (keine Einwände) oder nach Rechtskraft des Bescheides (zusätzliche Auflagen) erfolgen.

Rechtsgrundlage:
Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl.Nr. 106/2007.


(siehe Formulare)

Ansprechpartner:
Sylvia Walenta, Zi. 311
Telefon: 07242 235-8390
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Glückshäfen und Juxausspielungen
Für die Durchführung von Glückshäfen und Juxausspielungen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, wenn das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters € 4.000,-- im Kalenderjahr übersteigt. Bei solchen Ausspielungen dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden.

Sammlungsbewilligungen im Stadtgebiet Wels
Die Durchführung von öffentlichen Sammlungen bedarf einer Bewilligung gemäß den Bestimmungen des Sammlungsgesetzes.

Als Sammlung gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

Stadtwappen der Stadt Wels
Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Stadtsenates.

Die Bewilligung wird nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten.

Lärmschutzverordnung

Zum Schutze vor ungebührlicherweise störendem Lärm wurde im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes vom Gemeinderat der Stadt Wels am 28.10.1993 folgende Lärmschutzverordnung erlassen:

Verordnung
des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.10.1993, zum Schutze vor ungebührlicherweise störendem Lärm (Lärmschutzverordnung 1993)

Aufgrund des § 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 94/1985, wird zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm verordnet:

§ 1

Die Verwendung von motorisch betriebenen Rasenmähern und anderen Gartengeräten, sowie die Verwendung von Kreissägen und Trennschleifgeräten ohne Rücksicht auf die Art des Antriebmotors ist im Freien, soweit es sich nicht um Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes handelt, an Samstagen von 19.00 bis 24.00 Uhr und an allen gesetzlichen Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten.

§ 2

Die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellflugkörpern und sonstigen Modellfahrzeugen ist im Bereich der Stadt Wels an Samstagen von 19.00 bis 24.00 Uhr und an allen gesetzlichen Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten.
Ganzjährig verboten ist die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellflugkörpern oder sonstigen Modellfahrzeugen auf und über folgenden Arealen:

  • Allgemeines öffentliches Krankenhaus, Wels, Grieskirchner Straße 42

  • Privatklinik Sanatorium Wels, Salzburger Straße 65
  • Friedhöfe der Stadt Wels und der Evangelischen Kirchengemeinde
  • alle öffentlichen Spiel- und Sportplätze der Stadt Wels im gesamten Stadtgebiet.

§ 3

Die im § 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

§ 4

Wer einem Verbot gemäß §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis S 5.000,00 (nunmehr: Euro 360,00) zu bestrafen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 2.11.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lärmschutzverordnung 1983 des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.2.1983 außer Kraft.

§ 6

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch deren Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Wels in der Dauer von zwei Wochen.

Für den Bürgermeister:
Mag. Klinglhuber eh.
Stadtrat

Tierschutzgesetz

regelt den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Bewilligungen nach dem Tierschutzgesetz sind notwendig für:

  • Haltung von Tieren in Zoos

  • Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

  • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen usw.) sowie Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen

  • Betrieb eines Tierheimes

  • Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen, Tierpensionen, Reit- und Fahrbetriebe usw.)

Wildtiere

Haltung nur bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde.

regelt den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Bewilligungen nach dem Tierschutzgesetz sind notwendig für:

  • Haltung von Tieren in Zoos

  • Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

  • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen usw.) sowie Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen

  • Betrieb eines Tierheimes

  • Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen, Tierpensionen, Reit- und Fahrbetriebe usw.)

Wildtiere

Haltung nur bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde.

Ansprechpartner:
Mag. Manuela Pfann, Zi. 307
Telefon: 07242 235-4600
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Renata Butter, Zi. 302
Telefon: 07242 235-4590
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Andreas Obermair, Zi. 312
Telefon: 07242 235-4580
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Halten gefährlicher Tiere

Das Halten von gefährlichen Tieren ist im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig.

Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden.

Dem formlosen Ansuchen sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

Ansprechpartner:
Andreas Obermair, Zi. 312
Telefon: 07242 235-4580
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Hundehaltung

Das oberösterreichische Hundehaltegesetz

Grundsätzliche Regeln für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten:

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt ua. nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

Meldepflichten:

Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, haben dies binnen drei Tagen zu melden. Diese Meldung hat zu enthalten:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin,
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Anzuschließen sind dieser Meldung

  • der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis und
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000 besteht.

Die Beendigung des Haltens eines Hundes ist unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden.

Für weitere Anfragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Rechtssachen:

Ansprechpartner:
Mag. Manuela Pfann, Zi. 307
Telefon: 07242 235-4600
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Andreas Obermair, Zi. 312
Telefon: 07242 235-4580
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Für Hundean- und -abmeldungen sowie für die Vorlage von Nachweisen:

Ansprechpartner:
Brigitte Schmied
Amtsgebäude Wochenmarkt Zi.Nr.2
Telefon: 07242 235-9580
FAX: 07242 235-9590
E-Mail: vet@wels.gv.at

Für steuerliche Angelegenheiten:

Ansprechpartner:
Eva Bachmann, Zi. 287
Telefon: 07242/235-5890
FAX: 07242 235-1557
E-Mail: stv@wels.gv.at

Barbara Habermüller, Zi. 287
Telefon: 07242/235-5900
FAX: 07242 235-1557
E-Mail: stv@wels.gv.at

Zivildienst - Ausstellung der Zivildienstausweise

Bei Antragstellung sind mitzubringen:

  • Antragsformular mit Bestätigung der jeweiligen Zivildiensteinrichtung
  • 2 Lichtbilder
  • gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Zuweisungsbescheid im Original

Veterinärrecht - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Tierseuchengesetz, Tierversuchsgesetz, Fleischuntersuchungsgesetz, Tiertransportgesetze usw.

Forstangelegenheiten - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Forstgesetz 1975, Oö. Waldteilungsgesetz usw.

Ansprechpartner:
Mag. Manuela Pfann, Zi. 307
Telefon: 07242 235-4600
FAX: 07242 235-7440
E-Mail: pol@wels.gv.at

Wald im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen ist eine mit forstlichen Gehölzen bestockte Grundfläche, soweit die Bestockung eine Fläche von mindestens 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Rodung
ist die "Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur"
Eine Rodung kann nur bewilligt werden, wenn ein besonderes Interesse an der Erhaltung dieser Fläsche als Wald nicht entgegensteht oder ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Der formlose Antrag hat zu enthalten:
- Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
- Rodungszweck
- Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer)
- eventuelle Berechtigte aus Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten

Dem Antrag sind beizulegen:
- ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
- eine Lageskizze (nicht kleiner als im Maßstab der Katastralmappe, dreifach)

Anmeldepflichtige Rodung:
Wenn die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt, ist das Vorhaben vom Rodungsberechtigten unter Anschluss der Unterlagen (siehe oben unter Rodungsbewilligung) anzumelden.

Waldfeststellungsverfahren
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen ist, wird von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchgeführt.

Waldteilungen
Die Teilung von Waldgrundstücken ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, die ein erforderliches Mindestausmaß (in Oberösterreich: 1 ha, Mindestbreite 40 m) unterschreiten. Eine Ausnahme wird nur in besonders begründeten Fällen bewilligt.

Natur- und Landschaftsschutz - zu bearbeitende Rechtsmaterien:

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Artenhandelsgesetz, Oö. Artenschutzverordnung usw.

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz

Der Landschaftsschutz gilt auch entlang von Flüssen und vieler Bäche, wo ein 50 m breiter Schutzstreifen festgelegt ist.
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland bedürfen daher behördlicher Genehmigungen.

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Spielapparate - Anzeige (254 kB)



Fundservice

Fundservice

    Fundservice

Adresse:
Vogelweiderstraße 29, 1. Stock (Objekt Volkshilfe Wels)
Telefon: 07242/235-1280
Telefax: 07242/54790-10
E-Mail: fundamt@wels.gv.at 


Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag jeweils von 09.00 bis 13.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr

Ansprechpartner:
Eva Maria Hofmann und Subhija Bajramovic

Aufgaben:

  • Entgegennahme und Aufbewahrung von Fundgegenständen

Besichtigung von gefundenen Fahrrädern:
gegen Voranmeldung an obiger Adresse

  • Aufnahme von Fund- und Verlustanzeigen (amtlicher Lichtbildausweis erforderlich)

ACHTUNG:
Bei Fund oder Verlust von Führerscheinen, Kennzeichentafeln, Waffenpässen, Waffenbesitzkarten, Schieß- und Sprengmitteln ist ausschließlich die Bundespolizeidirektion Wels zuständig.
Der Fund oder Verlust österreichischer Reisepässe ist beim Melde-, Pass- und Wählerservice im Rathaus, Stadtplatz 1, zu melden.

  • Ausforschung von Verlustträgern und Ausfolgung der verlorenen Gegenstände an die Verlustträger

Informationen zum Thema Polizei/Diebstahlsmeldung finden Sie hier!

 

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Fundtiere

Gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 118, wird das Auffinden folgender Tiere kundgemacht:

 

 

 

TBN:

16020

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

Rottiger-weiß

Alter:

unbekannt

Funddatum:

31.07.2010

Fundort:

Papierfabrikstraße, 4600 Wels

Besonderheiten:

-------------------------------------------------.

_________________________

 

 

TBN:

16021

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

tricolor - gerädert

Alter:

unbekannt

Funddatum:

30.07.2010

Fundort:

Bahnhofstraße, 4600 Wels

Besonderheiten:

------------------------------------------------.

_________________________

 

 

TBN:

16022

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

Rottiger-weiß

Alter:

unbekannt

Funddatum:

30.07.2010

Fundort:

Bahnhofstraße, 4600 Wels

Besonderheiten:

------------------------------------------------.

_________________________

 

TBN:

16032

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

brauner Rädertiger

Alter:

3 Wochen

Funddatum:

03.08.2010

Fundort:

Boschstraße 40, 4600 Wels

Besonderheiten:

-----------------------------------------------

_________________________

 

TBN:

16033

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

schwarz - weiß

Alter:

ca. 1 Jahr

Funddatum:

04.08.2010

Fundort:

Jakobsweg an der Traun (BUDOKAN), 4600 Wels

Besonderheiten:

Semi-Langhaar

_________________________

 

 

TBN:

16037

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

weiß mit schwarzen Flecken

Alter:

10 Wochen

Funddatum:

05.08.2010

Fundort:

Wielandgasse 16, 4600 Wels

Besonderheiten:

-------------------------------------------------

_________________________

 

 

TBN:

16048

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

schwarz

Alter:

ca. 4 Monate

Funddatum:

06.08.2010

Fundort:

Straubinger Straße , 4600 Wels

Besonderheiten:

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TBN:

16051

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

brauner Rädertiger

Alter:

ca. 3 Monate

Funddatum:

07.08.2010

Fundort:

Autobahnabfahrt Wels-West, 4600 Wels

Besonderheiten:

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TBN:

16061

Art/Rasse:

Hund, Mischling

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

braun

Alter:

ca. 10 Wochen

Funddatum:

10.08.2010

Fundort:

Grüne Zeile, 4600 Wels

Besonderheiten:

Das Tier hat 4 weiße Pfoten und weißen Brustfleck.

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TBN:

16072

Art/Rasse:

Hund, Mischling

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

hellbraun

Alter:

unbekannt

Funddatum:

09.08.2010

Fundort:

Tierheimstraße 40, 4600 Wels

Besonderheiten:

Das Tier hat fast kein Fell mehr.

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TBN:

16075

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

Brauntiger

Alter:

ca. 5 Monate

Funddatum:

12.08.2010

Fundort:

Larischstraße 11 , 4600 Wels

Besonderheiten:

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Leider kein Bild

TBN:

Nr. 4

Art/Rasse:

Taube

Geschlecht:

unbekannt

Farbe:

grau - weiß

Alter:

unbekannt

Funddatum:

10.08.2010

Fundort:

Römerstraße 78 A, 4600 Wels

Besonderheiten:

Da das Tier verletzt ist, ist es zur Zeit in der Traunkreis Vet Clinic Tierklinik Sattledt, Veterinärstraße 2, 4642 Sattledt, Tel. 07244/8924, untergebracht.

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TBN:

16085

Art/Rasse:

Vogel, Wellensittich

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

blau

Alter:

unbekannt

Funddatum:

13.08.2010

Fundort:

Bergmannstraße 2 , 4600 Wels

Besonderheiten:

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Leider kein Bild!

TBN:

16093

Art/Rasse:

Degu, Degu (Nagetier)

Geschlecht:

männlich

Farbe:

wildfarben

Alter:

unbekannt

Funddatum:

22.08.2010

Fundort:

Simonystraße 39, 4600 Wels

Besonderheiten:

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Leider kein Bild!

TBN:

16103

Art/Rasse:

Katze, europäische Hauskatze (EHK)

Geschlecht:

weiblich

Farbe:

pastell schildpatt

Alter:

unbekannt

Funddatum:

27.08.2010

Fundort:

Eiselbsbergstraße 37, 4600 Wels

Besonderheiten:

Das Tier ist sehr gut genährt.

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Gemäß § 30 Abs. 7 Tierschutzgesetz haben die Eigentümer dieser Tiere innerhalb einer Frist von einem Monat ab Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Wels die Ausfolgung der Tiere zu begehren. Die einstweilige Unterbringung im Tierheim der Stadt Wels erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Das Eigentum am Tier kann auf einen Dritten übertragen werden, wenn nicht innerhalb der oa. Monatsfrist eine Ausfolgung durch eine Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, begehrt wird. Die Ausfolgung des Tieres bedarf der Zustimmung der Behörde.

Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Tierheimes der Stadt Wels!